Unsere Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Lymphnetz Saarland und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung erhält er den Zusatz e. V..
- Sitz des Vereins ist Saarbrücken.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
- Das Lymphnetz Saar e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Versorgung der Patienten mit lymphatischer Erkrankung, Qualitätssicherung und Förderung der Bildung, Forschung und öffentlichen Gesundheitspflege auf dem Gebiet lymphologischer Erkrankungen und verwandter Krankheitsbilder mit dem Ziel, die Behandlung einschlägig erkrankter Menschen nach aktuellen medizinischen Standards sicherzustellen bzw. zu optimieren. Der Zweck soll u.a. durch Information der betroffenen Patienten (auch über die Homepage des Vereins) sowie die Fortbildung der einschlägigen Fachkreise (Ärzte, Physiotherapeuten, Masseure, Sanitätshäuser, Kliniken, Pflegedienste, Apotheken) erreicht werden. Daneben veranstaltet der Verein und unterstützt ideell öffentliche Fortbildungen von steuerbegünstigten Körperschaften bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts, in denen Wissen nach neuesten Erkenntnissen über das Krankheitsbild der Ödemerkrankungen vermittelt werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können werden: Natürliche Personen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (z.B. Berufsausübungsgemeinschaften) und juristische Personen. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Mit dem Antrag ist ein aussagekräftiger Nachweis über lymphologische Tätigkeiten oder Kenntnisse vorzulegen.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei dieser Entscheidung sind die Standards, die die jeweilige Berufsgruppe betreffen, zu berücksichtigen. Die Mitteilung über die Ablehnung eines Antrags kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Wurde ein Aufnahmeantrag abgelehnt, kann ein erneuter Antrag frühestens nach 12 Monaten gestellt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder bei einer juristischen Person durch ihre Liquidation, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt ist jeweils zum 31.12. möglich. Die Austrittserklärung muss in schriftlicher Form dem Vorstand bis zum vorherigen 30.09. zugegangen sein. Später eingehende Austrittserklärungen wirken erst zum 31.12 des Folgejahres.
- Ausschluss
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen oder die Qualitätsstandards verstoßen hat, oder das mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als drei Monate im Rückstand ist, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zu dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Macht ein Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Die Höhe des jährlich erhobenen Beitrages der Mitglieder wird durch den Vorstand festgelegt.
- Außerordentliche Beiträge können aus dringenden Gründen auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Dieser außerordentliche Beitrag ist begrenzt auf das 2-fache des Jahresbeitrags und darf nur einmal im Jahr erhoben werden.
- In besonderen Fällen können auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden.
- Der Mitgliedsbeitrag wird zum 01. des Folgemonats nach Eintritt abgebucht, danach im Januar des folgenden Jahres.
- Mitglieder, die sich mit der Beitragszahlung in Verzug befinden, sind bis zum Zahlungseingang von der Ausübung ihrer Mitgliedsrechte ausgeschlossen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Neben ihren satzungsmäßigen Rechten sind die Mitglieder zur Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen berechtigt.
- Die Mitglieder sind zur Beachtung und Einhaltung der Vereinssatzung, zur Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins und zur unverzüglichen Mitteilung von für die Mitgliedschaft maßgeblichen persönlichen Änderungen an den Vorstand verpflichtet.
- Jedes Mitglied hat genau eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied mit Vollmacht vertreten lassen mit der Maßgabe, dass ein anwesendes Mitglied höchstens ein abwesendes Mitglied vertreten darf.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand , der erweitere Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitzende/Vorsitzender
- stellvertretende Vorsitzende/Vorsitzender
- Schriftführer/in
- Schatzmeister/in
Der/die Vorsitzende und Stellvertretung werden erstmalig für 3 Jahre, Schriftführer und Schatzmeister für 2 Jahre gewählt.
Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Bei der Wahl des Vorstands soll möglichst jede der drei Berufsgruppen durch ein der jeweiligen Berufsgruppe zugehöriges Mitglied vertreten sein (Ärzte, Therapeuten, Sanitätshäuser). Wiederwahl ist zulässig.
- Vorstandmitglied kann nur ein Vereinsmitglied werden
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung berufen.
- Der Vorstand hat in eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie es dessen Wohl erfordert. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er für die Erreichung dieses Ziels im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vereinsführung unter Beachtung der gesetzlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte für erforderlich ansieht. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und bereitet den Haushaltsplan und die Erstellung des Jahresberichtes vor. Ihm obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB. Im Außenverhältnis wird der Verein stets durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
- Der Vorstand darf Änderungen, die das Vereinsregister oder das Finanzamt wünschen, an der Satzung vornehmen, solange die Vereinszwecke nicht grundlegend verändert werden.
§ 8a erweiterter Vorstand
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
- der Vorstand nach § 8 der Satzung und
- weitere Vereinsmitglieder
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Bei der Wahl des erweiterten Vorstandes soll möglichst jede Berufsgruppe ( Ärzte, Physiotherapueten/Masseure und Sanitätshäuser ) vertreten sind. Wiederwahl ist zulässig.
Die Aufgabe des erweiterten Vorstandes besteht darin, über ideelle, wirtschaftliche und sonstige Belange des Vereins satzungsgemäß zu beraten und zu beschließen.
§ 8b Haftung
Der Vorstand haftet nur bei nachgewiesener groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch persönliche Einladung an die letztbekannte e-mail Adresse einzuberufen. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung und der Versammlungsort mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
- Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer bzw Bestätigung
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung
- Fort- und Weiterbildung in der Gruppe
- Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
- Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn wenigstens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist das nicht der Fall, ist die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung erforderlich. Der Vorstand kann in seiner Einladung zur Mitgliederversammlung gleichzeitig eine zweite Versammlung auch für den gleichen Tag mit dem gleichen Gegenstand einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anwesenheit beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Vor Beginn der Abstimmung teilt der Vertreter des juristischen stimmberechtigten Mitgliedes bzw. der Vertreter der Berufsausübungsgemeinschaften dem Versammlungsleiter seinen Namen und seine Funktion und Vollmacht mit.
- Bei Wahlen ist der gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen
§ 10 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
- Die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienen bzw. vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Hierüber darf nur abgestimmt werden, wenn diese Punkte in der nach § 9 Satz 2 bekannt gegebenen Tagesordnung enthalten waren.
- Das bei der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen wird so verwendet, dass zunächst die eventuell vorhandenen Schulden des Vereins damit ausgeglichen werden. Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vermögen fällt an den Verein Lymphologicum e. V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Saarbrücken, den 26. Januar 2019
Ich habe immer ein Projekt, an dem ich arbeite. Meistens für meine Kunden. Von Zeit zu Zeit ist es aber auch ein persönliches Vorhaben, das mich neue Inspiration gewinnen lässt.